Statuten VDSS
I. Name, Sitz und Dauer
Artikel 1
Unter dem Namen "Verein diplomierter Spenglermeister der Schweiz" besteht ein Verein gemäss Art. 60 – 79 ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.
Der Verein nimmt rechtliches Domizil am jeweiligen Ort des Sekretariates.
Die Dauer des Vereins ist unbestimmt.
II. Zweck und Aufgaben
Artikel 2
Der Verein bezweckt in erster Linie den Zusammenschluss der diplomierten Spenglermeister der Schweiz zur Wahrung und Förderung der gemeinschaftlichen Berufsinteressen.
Zur Erreichung des Zwecks setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
Zur Erreichung des Zwecks setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Pflege der Kameradschaft und des Standesbewusstseins
- Erfahrungsaustausch innerhalb des Spenglereigewerbes
- Pflege und Förderung des Berufsbildes der Spengler
- Förderung der Berufsinteressen auch über die Landesgrenzen
III. Verhältnis zu Berufsverbänden
Artikel 3
Der Verein löst seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Verhältnis zu Organen und Institutionen von anverwandten Berufsverbänden.
IV. Mitgliedschaft
Artikel 4
Mitglied des Vereins kann jeder eidgenössisch diplomierte Spenglermeister werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Verdiente Vereinspräsidenten und Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitgliedern oder Freimitgliedern ernannt werden. Diese zahlen keinen Jahresbeitrag.
Verdiente Vereinspräsidenten und Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten bzw. Ehrenmitgliedern oder Freimitgliedern ernannt werden. Diese zahlen keinen Jahresbeitrag.
Artikel 5
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die Generalversammlung mit einem Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Das Recht des Auszuschliessenden auf persönliche Verteidigung vor der Versammlung ist gewahrt.
V. Beiträge und Finanzen
Artikel 6
Die Einnahmen des Vereins, der keinen Gewinn beabsichtigt, bestehen:
a) aus den ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträgen
b) aus freiwilligen Zuwendungen
a) aus den ordentlichen und ausserordentlichen Jahresbeiträgen
b) aus freiwilligen Zuwendungen
Artikel 7
Der ordentliche Jahresbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung festgesetzt.
Zur Erfüllung spezieller Aufgaben können durch Beschluss der Generalversammlung besondere Beiträge erhoben werden.
Zur Erfüllung spezieller Aufgaben können durch Beschluss der Generalversammlung besondere Beiträge erhoben werden.
Artikel 8
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur sein Vermögen. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
VI. Organe
Artikel 9
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Spezialkommissionen eingesetzt werden. Sämtliche Organe werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amts- und Amtsdauer dauer getroffen.
Artikel 10
Jährlich findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung statt, die in der Regel im ersten Halbjahr durchzuführen ist.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jederzeit einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt durch Brief an alle Mitglieder.
Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Zusammentritt durch Brief an alle Mitglieder.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes und der anderen Organe
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und über vom Vorstand vorgelegte Geschäfte. Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Beschlussfassung über Jahresbeitrag und ausserordentliche Beiträge
- Statutenänderungen
Artikel 11
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selbst.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nach Gesetz und Statuten nicht die Generalversammlung zuständig ist.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nach Gesetz und Statuten nicht die Generalversammlung zuständig ist.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten zusammen, wenn es die Geschäfte erfordern.
Artikel 12
Die zwei Rechnungsrevisoren haben zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen.
VII. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Der Verein informiert in schriftlicher Form sowie über Fachzeitschriften und den vereinseigenen Webauftritt.
Artikel 14
Abänderungen und Ergänzungen der Statuten können mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
Artikel 15
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein eventuelles Vereinsvermögen wird zur Förderung der beruflichen Ausbildung im Spenglereigewerbe verwendet.
Artikel 16
Für die nicht oder nicht anders geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des ZGB über das Vereinsrecht.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 7. Mai 2010 in Murten beschlossen und ersetzen alle bisherigen.
Der Präsident: Ch. Aeberhard Der Vizepräsident: C. Cristina